Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Frankreich – was Deutsche wissen sollten
Immer mehr Deutsche leben, arbeiten oder verbringen ihren Ruhestand in Frankreich. Was viele jedoch nicht wissen: Deutsche Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen werden in Frankreich nicht automatisch anerkannt.
Wer sicherstellen möchte, dass im Ernstfall die eigenen Wünsche auch dort beachtet werden, sollte die französischen Regelungen kennen – und rechtzeitig handeln.
1. Vorsorgevollmacht in Frankreich („mandat de protection future“)
In Frankreich existiert die Vorsorgevollmacht in Form des sogenannten mandat de protection future. Diese kann entweder
notariell (authentique) oder
privatschriftlich (sous seing privé)
errichtet werden.
Wichtige Unterschiede zu Deutschland:
Das französische Mandat tritt erst in Kraft, wenn ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit offiziell bestätigt.
Behörden und Banken in Frankreich akzeptieren deutsche Vollmachten in der Regel nicht.
Eine französische Vorsorgevollmacht sollte daher zusätzlich zur deutschen erstellt werden – idealerweise zweisprachig und aufeinander abgestimmt.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson in Frankreich auch tatsächlich handeln darf und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
2. Patientenverfügung in Frankreich („directives anticipées“)
Die französische Patientenverfügung, die sogenannten directives anticipées, regelt medizinische Entscheidungen für den Krankheits- oder Pflegefall.
Im Vergleich zu Deutschland gelten hier besondere Formerfordernisse:
Die Verfügung muss handschriftlich oder digital mit qualifizierter Signatur erstellt werden.
Sie ist zehn Jahre gültig und muss danach erneuert oder bestätigt werden.
Ärztinnen und Ärzte müssen sie berücksichtigen, können jedoch in Ausnahmefällen abweichen, wenn medizinisch-ethische Gründe vorliegen.
Eine rein deutsche Patientenverfügung reicht in Frankreich daher meist nicht aus, um Ihre Wünsche verbindlich umzusetzen.
3. Empfehlung: Doppelte Vorsorge für beide Länder
Wer in beiden Ländern lebt, dort Familie oder Vermögen hat, sollte zwei aufeinander abgestimmte Dokumentensätze errichten:
Deutsche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Deutschland
Französisches „mandat de protection future“ und „directives anticipées“ für Frankreich
Beide Dokumente sollten inhaltlich konsistent und – falls möglich – zweisprachig gestaltet sein, um Missverständnisse zu vermeiden und die Anerkennung zu erleichtern.
4. Rechtliche Beratung durch Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf
Die rechtssichere Gestaltung grenzüberschreitender Vorsorgedokumente erfordert vertiefte Kenntnisse beider Rechtsordnungen.
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf, Hamburg, ist auf deutsch-französische Mandate spezialisiert.
Er berät Sie kompetent und individuell bei der Erstellung und Anpassung Ihrer Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, die sowohl in Deutschland als auch in Frankreich wirksam sind – zweisprachig, rechtssicherund praxisnah.
Fazit
Wer in Frankreich lebt oder dort Vermögen besitzt, sollte sich nicht allein auf deutsche Vorsorgedokumente verlassen.
Nur mit einer rechtssicher gestalteten französischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist gewährleistet, dass Ihre Wünsche auch dort Beachtung finden.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten –
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf begleitet Sie bei der rechtlichen Vorsorge über Ländergrenzen hinweg.
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