Singapur-Gesellschaft vs. deutsche GmbH – RA Henning Schwarzkopf
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf erläutert die wichtigsten Unterschiede zwischen der Singapur-Gesellschaft (Pte. Ltd.) und der deutschen GmbH.
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Singapur gilt seit Jahren als eines der unternehmensfreundlichsten Länder der Welt. Die Stadtstaat-Republik überzeugt durch ein stabiles politisches Umfeld, niedrige Steuern, eine effiziente Verwaltung und eine hervorragende Infrastruktur.
Gerade für deutsche Unternehmer, die ihre Tätigkeit auf Asien ausweiten möchten, bietet Singapur hervorragende Rahmenbedingungen – sei es als Holdingstandort, für ein Vertriebsbüro oder zur Markterschließung in Südostasien.
Doch das Gesellschaftsrecht in Singapur unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf, international erfahrener Jurist mit Stadorten in Hamburg, Singapur, Hongkong, und Südfrankreich, die zentralen Unterschiede und erklärt, worauf deutsche Unternehmer achten sollten.
1. Die Private Limited Company (Pte. Ltd.) – das singapurische Pendant zur GmbH
Die Private Limited Company (Pte. Ltd.) ist die in Singapur am weitesten verbreitete Gesellschaftsform und das funktionale Gegenstück zur deutschen GmbH. Sie ist eine eigene juristische Person, die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter ist auf deren Einlage begrenzt.
Ein großer Unterschied liegt im Mindestkapital:
Während für die Gründung einer GmbH in Deutschland ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR erforderlich ist, kann eine Pte. Ltd. bereits mit 1 SGD (rund 0,70 EUR) gegründet werden. Das ermöglicht insbesondere Start-ups oder Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen einen schnellen Markteintritt mit geringem Kapitalaufwand.
Auch der Gründungsprozess ist deutlich unkomplizierter:
Die Eintragung erfolgt über das Handelsrgister/die Behörde ACRA (Accounting and Corporate Regulatory Authority) online.
In der Regel ist die Gründung innerhalb von 24 bis 72 Stunden abgeschlossen.
Eine notarielle Beurkundung oder Handelsregistereintragung wie in Deutschland ist nicht erforderlich.
Diese einfache und digitale Gründungsstruktur ist ein wesentlicher Grund, warum Singapur weltweit zu den Top-Standorten für Unternehmensgründungen zählt.
2. Geschäftsführung und lokale Anforderungen
Jede Pte. Ltd. benötigt mindestens einen in Singapur ansässigen Direktor, der entweder Singapurer Staatsbürger, Permanent Resident oder Inhaber einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis (z. B. Employment Pass) ist.
Zudem muss innerhalb von sechs Monaten nach der Gründung ein Company Secretary bestellt werden. Dieser ist für die Einhaltung gesetzlicher Fristen, die Führung des Gesellschaftsregisters und die Kommunikation mit der ACRA verantwortlich.
Diese Anforderungen führen dazu, dass ausländische Gründer meist auf die Unterstützung fachkundiger Dienstleister oder Treuhänder angewiesen sind.
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf unterstützt deutsche Unternehmer dabei,
lokale Partner auszuwählen,
rechtssichere Strukturen aufzubauen und
die Anforderungen der ACRA vollständig zu erfüllen.
Durch seine langjährige Erfahrung in Südostasien koordiniert er zuverlässig die Zusammenarbeit mit seriösen und erfahrenen Corporate Service Providern in Singapur.
3. Rechnungslegung, Compliance und Haftung
Auch in Singapur gelten strenge Buchführungs- und Offenlegungspflichten.
Jede Gesellschaft muss Jahresabschlüsse erstellen und diese bei der ACRA einreichen. Größere Unternehmen unterliegen zudem einer Pflichtprüfung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer.
Wichtig für deutsche Geschäftsführer:
Verstöße gegen diese Pflichten können zu persönlicher Haftung führen. Das betrifft insbesondere Fälle von falscher Berichterstattung, unterlassener Meldung oder Missachtung von Corporate-Governance-Vorschriften.
Für Unternehmen, die in Deutschland eine Muttergesellschaft haben, empfiehlt sich eine enge rechtliche und steuerliche Abstimmung.
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf berät hier insbesondere zu Fragen der
Konzernstruktur,
internen Finanzierung,
Gewinnabführung und
Compliance in beiden Jurisdiktionen.
4. Steuerrechtliche Vorteile in Singapur
Singapur ist nicht ohne Grund als steuerfreundlicher Standort bekannt:
Der Körperschaftssteuersatz beträgt nur 17 %.
Es gibt umfangreiche Steuererleichterungen für Start-ups und kleine Unternehmen.
Dividenden werden steuerfrei ausgeschüttet.
Besonders attraktiv für deutsche Investoren ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Singapur. Es sorgt dafür, dass Einkünfte nur einmal besteuert werden – ein entscheidender Vorteil bei internationalen Unternehmensstrukturen.
Damit eignet sich Singapur hervorragend als
Holdingstandort,
Zentrale für Asiengeschäfte oder
Vertriebs- und Servicegesellschaft für den südostasiatischen Markt.
5. Englisches Rechtssystem (Common Law) und internationale Beratung
Das Gesellschaftsrecht Singapurs basiert auf dem englischen Common Law.
Das bedeutet: Präzedenzfälle (gerichtliche Entscheidungen) spielen eine wesentlich größere Rolle als im deutschen kodifizierten Zivilrecht. Vertragsklauseln sind daher oft präziser und umfangreicher ausgestaltet, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Für deutsche Unternehmer ist daher die Begleitung durch einen Juristen mit internationaler Ausbildung und Erfahrung im Common Law besonders wertvoll.
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf mit seinem amerikanischen Universitätsabschluss als Master of Comparative Law verfügt über langjährige Tätigkeitserfahrung in Singapur, Hongkong, den USA und Südostasien.
Er kombiniert deutsches Zivilrecht mit angelsächsischer Vertragspraxis und berät Unternehmen in folgenden Bereichen:
Gründung von Tochtergesellschaften und Umstrukturierungen
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Joint-Venture-Abkommen
Corporate Governance, Compliance und Haftungsfragen
Vertragsverhandlungen mit asiatischen Geschäftspartnern
Steuer- und Haftungsoptimierung internationaler Konzernstrukturen
Fazit: Singapur als strategischer Standort für deutsche Unternehmen
Singapur überzeugt durch seine wirtschaftsfreundliche Politik, rechtliche Stabilität, digitale Verwaltung und niedrigen Steuern.
Die Unterschiede zur deutschen GmbH sind jedoch erheblich und sollten vor einer Expansion genau geprüft werden – insbesondere hinsichtlich Gründungsvoraussetzungen, Haftung, Compliance und Steuerrecht.
Mit seiner internationalen Expertise und seinem Netzwerk vor Ort begleitet Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf deutsche und deutschsprachigne Unternehmer sicher bei der Expansion nach Singapur – von der Gründung über Vertragsgestaltung bis zur laufenden rechtlichen Betreuung.
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