Deutsch-französische Erbschaften – Steuerfallen vermeiden
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf erklärt, wie Sie bei deutsch-französischen Erbschaften Steuerfallen vermeiden und Doppelbesteuerung rechtzeitig verhindern. ________________
Erbschaften mit Bezug zu Frankreich und Deutschland sind oft komplexer, als sie zunächst erscheinen.
Während das materielle Erbrecht in Europa durch die EU-Erbrechtsverordnung weitgehend vereinheitlicht wurde, bestehen im Bereich der Erbschaftsteuer nach wie vor erhebliche Unterschiede – insbesondere bei den Steuerfreibeträgen.
Diese Unterschiede können für Erben mit Wohnsitz in Frankreich oder mit Vermögen in beiden Ländern erhebliche steuerliche Folgen haben.
1. Unterschiedliche Freibeträge: Deutschland großzügig, Frankreich restriktiv
Ein zentrales Risiko bei grenzüberschreitenden Erbfällen liegt in den abweichenden Steuerfreibeträgen, die in Deutschland und Frankreich gelten.
In Deutschland sind die Freibeträge vergleichsweise hoch:
500.000 € zwischen Ehegatten
400.000 € zwischen Eltern und Kindern
200.000 € zwischen Enkeln
20.000 € zwischen nicht verwandten Personen
In Frankreich fallen die Beträge deutlich niedriger aus:
100.000 € zwischen Elternteil und Kind
vollständige Steuerbefreiung zwischen Ehegatten
31.865 € zwischen Großeltern und Enkeln
1.594 € zwischen nicht verwandten Personen
Die Folge:
Ein Nachlass, der in Deutschland steuerfrei bleibt, kann in Frankreich erheblich besteuert werden – insbesondere, wenn der Erbe in Frankreich steuerlich ansässig ist.
2. Doppelbesteuerung vermeiden: Das deutsch-französische Steuerabkommen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA 1959) soll verhindern, dass dieselbe Erbschaft in beiden Ländern voll besteuert wird.
Es legt fest, welcher Staat die Steuerhoheit über bestimmte Nachlassbestandteile hat:
Immobilien werden grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert.
Bewegliches Vermögen (z. B. Bankguthaben, Wertpapiere) wird regelmäßig im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert.
Allerdings:
Lebt der Erbe in Frankreich, kann Frankreich die Erbschaft trotz deutscher Freibeträge besteuern.
Eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer ist zwar möglich, bringt aber keinen Vorteil, wenn in Deutschland aufgrund der hohen Freibeträge keine Steuer anfällt.
Das Ergebnis ist eine faktische Doppelbesteuerung – häufig zulasten der in Frankreich lebenden Erben.
3. Beispiel aus der Praxis
Ein Vater mit Wohnsitz in Deutschland hinterlässt seinem Sohn, der in Frankreich lebt, ein Vermögen von 600.000 €.
In Deutschland fällt keine Steuer an, da der Freibetrag (400.000 €) fast die gesamte Erbschaft abdeckt.
In Frankreich gilt jedoch nur ein Freibetrag von 100.000 €. Die restlichen 500.000 € unterliegen der französischen Erbschaftsteuer – mit einem Steuersatz von bis zu 45 %.
Das bedeutet:
Trotz steuerfreier Erbschaft in Deutschland muss der Erbe in Frankreich über 100.000 € Steuern zahlen.
4. Strategien zur Steueroptimierung
Eine frühzeitige und durchdachte Nachlassplanung kann solche Belastungen deutlich reduzieren.
Mögliche Ansätze:
Schenkungen zu Lebzeiten nutzen, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.
Testamente und Erbverträge an das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012)anpassen.
Steuerliche Ansässigkeit prüfen – sowohl beim Erblasser als auch beim Erben.
Koordinierte Planung mit deutschen und französischen Beratern, um eine effiziente Aufteilung der Vermögenswerte zu erreichen.
Dokumentation und Anrechnung von Steuerzahlungen sicherstellen, um spätere Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Eine vorausschauende Planung ermöglicht es, Vermögen steuerlich optimiert und rechtssicher an die nächste Generation zu übertragen.
5. Typische Fehler bei deutsch-französischen Erbfällen
In der Praxis treten immer wieder ähnliche Probleme auf:
Widersprüchliche Testamente in beiden Ländern
Fehlende Berücksichtigung der französischen Steuerpflicht
Keine rechtzeitige Meldung beim französischen Finanzamt (Frist: 6 Monate)
Fehlende Nachweise deutscher Steuerzahlungen
Unklare Regelung zur Erbfolge nach internationalem Privatrecht
Diese Fehler führen häufig zu Verzögerungen, Zusatzsteuern und Streitigkeiten – vermeidbar durch rechtzeitige Beratung.
6. Erbrechtliche Beratung durch Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf
Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf ist auf grenzüberschreitendes Erbrecht und internationales Steuerrecht spezialisiert.
Nach seiner Zulassung in Deutschland studierte und arbeitete er in den USA, in Südostasien und in Südfrankreich. Seine Kanzlei in Hamburg berät Mandanten mit deutsch-französischem Bezug umfassend – in enger Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern in Frankreich.
Beratungsschwerpunkte:
Deutsch-französisches Erbrecht und Nachlassplanung
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer Frankreich / Deutschland
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Gestaltung internationaler Testamente
Vertretung gegenüber Finanzbehörden und Notaren in beiden Ländern
Die Beratung erfolgt in deutscher, englischer und französischer Sprache – individuell, praxisnah und lösungsorientiert.
7. Fazit: Frühzeitige Planung schützt Vermögen und Erben
Wer rechtzeitig die steuerlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich kennt, kann gezielt gestalten und hohe Steuerbelastungen vermeiden.
Hohe Freibeträge in Deutschland schützen nicht automatisch vor französischer Erbschaftsteuer.
Gerade bei französischer Steueransässigkeit des Erben ist fachkundige Unterstützung unverzichtbar.
💬 Tipp von Rechtsanwalt Henning Schwarzkopf:
„Eine deutsch-französische Erbschaft erfordert sorgfältige Vorbereitung. Wer frühzeitig plant, kann Doppelbesteuerung vermeiden und den Nachlass steuerlich optimal strukturieren.“