Deutscher Ehemann, französische Ehefrau, Wohnung in Monaco, Yacht an der Côte d'Azur: Was rechtlich zu beachten ist
Es ist eine Konstellation, die mir an der Côte d'Azur regelmäßig begegnet: ein deutscher Mandant, verheiratet mit einer französischen Partnerin, gemeinsam eine Eigentumswohnung in Monaco, dazu eine Yacht, die im Hafen von Antibes oder Cannes liegt. Auf den ersten Blick ein unkompliziertes, mediterranes Leben. Rechtlich betrachtet aber eine Konstellation, in der gleich drei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen – deutsches, französisches und monegassisches Recht – und in der viele Paare erst dann merken, wie kompliziert es wird, wenn ein Erbfall, eine Trennung oder ein Verkauf ansteht.
Im Folgenden die wichtigsten Punkte, die deutsch-französische Paare mit Vermögen in Monaco und an der Côte d'Azur aus meiner Erfahrung unbedingt klären sollten.
1. Der Güterstand: Welches Recht gilt für Ihre Ehe?
Die wenigsten binationalen Paare machen sich vor der Heirat Gedanken über ihren ehelichen Güterstand – dabei ist genau das die Grundlage für alles Weitere. Ohne ausdrückliche Regelung gilt für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, die EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103). Sie bestimmt, welches Recht mangels Rechtswahl anwendbar ist – in der Regel das Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung. Für ältere Ehen gelten teils andere, teils bilaterale Regelungen.
Besonders relevant für deutsch-französische Paare: Seit 2010 gibt es den deutsch-französischen Wahlgüterstand („Zugewinngemeinschaft“ nach deutsch-französischem Abkommen), der bewusst als Brücke zwischen dem deutschen Güterrecht (Zugewinngemeinschaft) und dem französischen gesetzlichen Güterstand (communauté réduite aux acquêts) geschaffen wurde. Für viele meiner Mandanten ist dieser Wahlgüterstand eine sinnvolle Option – er muss aber ausdrücklich durch Ehevertrag vereinbart werden, er gilt nicht automatisch.
Praktische Konsequenz: Ohne eindeutige güterrechtliche Regelung ist im Trennungs- oder Erbfall oft zunächst unklar, welchem Ehepartner welcher Anteil an der Wohnung in Monaco oder an der Yacht tatsächlich zusteht – insbesondere wenn beide Vermögenswerte während der Ehe erworben wurden, aber mit unterschiedlichem finanziellen Beitrag beider Partner.
2. Monaco: Warum die EU-Regeln hier nicht automatisch gelten
Ein Punkt, der viele meiner Mandanten überrascht: Monaco ist kein EU-Mitgliedstaat. Weder die EU-Güterrechtsverordnung noch die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind dort unmittelbar anwendbar. Monaco hat ein eigenständiges internationales Privatrecht, das für Immobilien in Monaco regelmäßig an die Belegenheit der Sache anknüpft – vereinfacht gesagt: Für die Wohnung in Monaco kann monegassisches Recht zur Anwendung kommen, unabhängig davon, welches Recht Sie für Ihren übrigen Nachlass gewählt haben.
Das bedeutet konkret:
● Eine Rechtswahl nach der EuErbVO zugunsten deutschen Rechts entfaltet für die Monaco-Immobilie möglicherweise nicht dieselbe Wirkung.
● Das monegassische Erbrecht kennt eigene Regeln zur gesetzlichen Erbfolge und zum Pflichtteilsrecht, die weder mit dem deutschen noch exakt mit dem französischen System identisch sind.
● Für Immobilienvermögen in Monaco braucht es daher häufig eine gesonderte Regelung, abgestimmt mit einem monegassischen Notar – ergänzend zur deutschen oder französischen Nachlassplanung, nicht als Ersatz dafür.
3. Die Yacht: Eigentum, Register und Erbfall
Die Yacht wirft eigene Fragen auf, die unabhängig von der Immobilie in Monaco zu klären sind:
Wem gehört die Yacht formal? In der Praxis sehe ich häufig drei Modelle: Alleineigentum eines Ehepartners, gemeinschaftliches Eigentum beider, oder Eigentum über eine eigens gegründete Gesellschaft. Jede Variante hat unterschiedliche Konsequenzen für Güterrecht, Erbfall und Haftung – und sollte bewusst gewählt werden, nicht zufällig entstehen.
Welcher Flaggenstaat? Die Flagge, unter der die Yacht registriert ist (deutsch, französisch, Monaco, oder eine Drittflagge wie Malta), bestimmt unter anderem, welches Recht für Fragen der dinglichen Rechte an der Yacht sowie für bestimmte Registrierungsfragen maßgeblich ist. Das ist nicht dasselbe Recht, das über die Vererbung der Yacht entscheidet.
Bewegliches Vermögen im Erbfall: Anders als die Monaco-Immobilie folgt die Vererbung der Yacht als bewegliche Sache in der Regel eher dem allgemeinen, für den restlichen Nachlass geltenden Erbstatut – vorausgesetzt, die Rechtswahl ist klar formuliert. Gerade deshalb lohnt es sich, die Eigentumsstruktur der Yacht ausdrücklich in die Nachlassplanung einzubeziehen.
4. Die vier häufigsten Konfliktpunkte in der Praxis
● Fehlender Ehevertrag: Ohne vertragliche Regelung ist im Trennungsfall oft streitig, welcher Güterstand überhaupt gilt.
● Testament ohne Monaco-Bezug: Ein Testament ohne ausdrückliche Regelung zur Monaco-Immobilie kann zu Rechtsunsicherheit führen.
● Unklare Eigentumsverhältnisse an der Yacht: Oft ist nicht mehr eindeutig dokumentiert, wer die Yacht ursprünglich finanziert hat.
● Fehlende Abstimmung zwischen den Ländern: Ohne koordinierende Beratung entstehen leicht Lücken zwischen deutschem, französischem und monegassischem Recht.
Mein Rat für Paare in dieser Situation
● Güterstand klären und ggf. vertraglich regeln – idealerweise mit Blick auf den deutsch-französischen Wahlgüterstand.
● Nachlassplanung dreigleisig denken: eine klare Rechtswahl insgesamt, eine gesonderte Prüfung für die Monaco-Immobilie und eine ausdrückliche Regelung zur Yacht.
● Beratung aus einer Hand suchen, statt drei unkoordinierte Ansprechpartner in drei Ländern zu haben.
Genau in solchen grenzüberschreitenden Konstellationen liegt der Kern meiner Arbeit: Mit Zulassungen sowohl in Hamburg als auch am Barreau de Grasse und langjähriger Erfahrung mit deutschen Mandanten an der Côte d'Azur und in Monaco kann ich Güterrecht, Erbrecht und Yachtrecht als Gesamtbild betrachten, statt jedes Thema isoliert zu behandeln.
Wenn Sie Ihre eigene Situation – Ehevertrag, Nachlassplanung oder Eigentumsstruktur Ihrer Yacht – überprüfen lassen möchten, schreiben Sie mir gern eine Nachricht.